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Beschäftigung

§8 JuArrG

Neben dem sozialen Training soll der junge Mensch nach Möglichkeit zu Hausarbeiten innerhalb der Einrichtung sowie zu gemeinnütziger Arbeit innerhalb oder außerhalb der Einrichtung herangezogen werden.

(2) Die Einrichtung kann dem jungen Menschen darüber hinaus eine pädagogisch sinnvolle Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung zuweisen, sofern dadurch die Teilnahme am sozialen Training nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht. Im Falle einer Beschäftigung nach Absatz 2 erhält der junge Mensch für seine Mitarbeit eine Anerkennung, deren Art und Umfang dem Grunde nach von der Aufsichtsbehörde und im Einzelfall von der Einrichtung festgesetzt wird.

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