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Unterbringung

§12 JArrG

(1) Während der Ruhezeit wird der junge Mensch einzeln in einem Arrestraum untergebracht. Weibliche Personen werden getrennt von männlichen Personen untergebracht.

(2) Die gemeinsame Unterbringung höchstens zweier Personen gleichen Geschlechts ist zulässig, wenn beide zustimmen und pädagogische Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Außerhalb der Ruhezeit hält sich der junge Mensch grundsätzlich in Gemeinschaft auf; eine Trennung nach Geschlechtern ist nicht erforderlich. Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung oder aus pädagogischen Gründen eingeschränkt werden.



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